Privatsphäre-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um unseren Besuchern ein optimales Website-Erlebnis zu bieten, zu Statistik- und Marketingzwecken sowie zur Einbindung externer Inhalte. Im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Technologien werden Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert und/oder abgerufen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Personalvermittlern

(AGB Personalvermittlung)

Geltungsbereich

In diesen AGB Personalvermittlung werden die Bedingungen geregelt, die bei der Vermittlung von Personal an die Eniwa AG und die Eniwa Kraftwerk AG (nachfolgend gemeinsam "Eniwa" genannt) durch Personalvermittler gelten. Der jeweilige Einzelvertrag zwischen Eniwa und dem Personalvermittler kommt durch Annahme dieser AGB Personalvermittlung durch den Personalvermittler zustande. Es ist nicht möglich, ein Dossier einer/s Kandidatin/en einzureichen, ohne vorgängig die AGB Personalvermittlung vollumfänglich akzeptiert zu haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragliche Bedingungen des Personalvermittlers sind wegbedungen.

Gesetzliche Vorschriften / Betriebsbewilligung

Der Personalvermittler bestätigt, sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften für Personalvermittlung und Datenschutz einzuhalten. Dem eingereichten Dossier ist eine Kopie der Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) sowie eine Kopie der Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO beizulegen.

Verfügt der Personalvermittler über keine gültige Betriebsbewilligung, so hat Eniwa das Recht, ihm das Mandat ohne Kostenfolge für Eniwa per sofort zu entziehen. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ohne gültige Betriebsbewilligung, verliert der Personalvermittler den Anspruch auf Vergütung bzw. hat ein von Eniwa bereits bezahltes Honorar innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten. Allfällige Schadenersatzforderungen von Eniwa bleiben vorbehalten.

Leistungsumfang und Pflichten

Leistungsgegenstand bildet die Vermittlung von Personal. Der Personalvermittler hat dabei kein exklusives Vermittlungsrecht. Der Personalvermittler stellt sicher, dass die durch ihn vorgeschlagenen Kandidaten/innen für die zu besetzende Stelle geeignet sind. Ausgeschlossen ist die Vermittlung von bereits von Eniwa angestellten Kandidaten/innen.

Bevor ein Kandidatendossier an Eniwa gesendet wird, ist dieses mit dem von der/vom Kandidatin/en verfassten Lebenslauf sowie sämtlichen für die Rekrutierung relevanten Unterlagen aufzubereiten.

Honorar und Konditionen

Eniwa schuldet dem Personalvermittler das Honorar nur dann, wenn zwischen Eniwa und der/dem vom Personalvermittler vorgeschlagenen Kandidatin/en ein Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Das Honorar schliesst sämtliche Leistungen des Personalvermittlers ein. Zusätzliche Leistungen des Personalvermittlers wie Insertionen, Assessments, Persönlichkeitsanalysen etc. sowie Spesen u. dgl. (nachfolgend «Aufwendungen») werden von Eniwa nur vergütet, sofern ein entsprechend separater schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist.

Führt die Personalvermittlung nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, schuldet Eniwa dem Personalvermittler weder Honorar noch den Ersatz von Aufwendungen.

Eine Honorarzahlung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn:

  • die/der vorgeschlagene Kandidat/in bereits aus anderer Quelle bekannt und erfasst ist;
  • sich die/der vorgeschlagene Kandidat/in unabhängig vom Zeitpunkt selbständig für eine weitere Stelle bewirbt;
  • die/der vorgeschlagene Kandidat/in von Eniwa abgelehnt wurde, sie/er nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter Ablehnung doch noch für die gleiche Stelle (unabhängig vom Pensum) angestellt wird;
  • die/der vorgeschlagene Kandidat/in von Eniwa abgelehnt wurde, sie/er nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter Ablehnung von Eniwa aktiv auf eine andere Stelle angesprochen und angestellt wird.

Das Honorar wird mit dem Vertragsabschluss (Arbeitsvertrag) zwischen der/dem Kandidatin/en und Eniwa fällig. Der Personalvermittler stellt das Honorar zum genannten Zeitpunkt mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung. Basis für die Berechnung des Honorars bildet ausschliesslich die zwischen dem/der Kandidaten/in und Eniwa vertraglich vereinbarte Brutto-Jahreslohnsumme inklusive 13. Monatslohn und vertraglich festgelegtem Bonus. Bei Teilzeitarbeit ist die reduzierte Brutto-Jahreslohnsumme zur Berechnung des Honorars anzuwenden.
Andere Lohnbestandteile wie z.B. leistungsabhängige und variable Komponenten, Fringe Benefits, usw. werden bei der Berechnung des Honorars nicht berücksichtigt. Abweichende Vereinbarungen können zwischen dem Personalvermittler und Eniwa schriftlich festgehalten werden.

Maximales Honorar

Es gelten die folgenden maximalen Honoraransätze auf der vertraglich vereinbarten Bruttojahreslohnsumme:
bis CHF  80'000 12%
bis CHF  100'000 14%
bis CHF  120'000 16%
bis CHF  140'000 18%
über CHF 140'001 19%


[Berechnungsbeispiel des max. Honorars:
Berechnungsbasis: Brutto-Jahreslohn CHF 80’000.-
CHF 80‘000*0.12 = CHF 9600.-]

Erfolgsgarantie und Rückerstattung
Rückerstattungsanteil Grund
100 %

Bei Nichtantritt der Stelle durch den/die vermittelte Kandidat/in ohne Verschulden von Eniwa;

bei Kündigung durch Eniwa innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit;

bei Auflösung des Arbeitsvertrags innerhalb eines Jahres nach Abschluss aufgrund Offenlegung von Informationen, die dem Personalvermittler bekannt waren und damit die Anstellung verhindert hätten.

50 % Bei Auflösung des Arbeitsvertrags innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit; unabhängig davon, wer die Vertragsauflösung veranlasste.


Der Honoraranspruch des Personalvermittlers für die Vermittlung der/des Kandidaten/in bleibt weiterhin bestehen, falls der Personalvermittler auf ausdrückliches Ersuchen von Eniwa innerhalb eines Monats nach deren Mitteilung für die betroffene Stelle unentgeltlich und ohne Kostenfolge für Eniwa erfolgreich eine/n geeignete/n Ersatzkanditaten/in vermittelt.

Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn Eniwa die/den Kandidaten/in aufgrund von Organisations- oder Strukturveränderungen entlässt.

Dem Personalvermittler ist es untersagt, von ihm vermittelte und von Eniwa angestellte Kandidaten/innen, welche mit Eniwa in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, abzuwerben und/oder weiter zu vermitteln. Im Widerhandlungsfall wird eine Konventionalstrafe im Betrag des für die erfolgreiche Vermittlung der/des Kandidaten/in berechneten Honorars fällig. Die Entrichtung der Konventionalstrafe entbindet den Personalvermittler nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten und ist zusätzlich zu einem allfälligen Schadenersatz geschuldet. Der Verlust des Honoraranspruchs des Personalvermittlers und dessen Rückerstattungspflicht bleiben davon unberührt.

Behandlung von Informationen und Datenschutz

Der Personalvermittler verpflichtet sich zu strikter Vertraulichkeit. Sämtliche dem Personalvermittler übergebenen Informationen, Unterlagen und Daten sind vertraulich zu behandeln und sicher aufzubewahren. Sie sind ausschliesslich im Zusammenhang mit der Erfüllung des jeweiligen Auftrags mit Eniwa zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.

Der Personalvermittler verpflichtet sich zur Einhaltung von sämtlichen anwendbaren Datenschutzvorschriften und schützt Personendaten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen.

Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.

Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Aarau.